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Laut des Bundesministeriums für Gesundheit sind diejenigen Menschen pflegebedürftig, die „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ (vgl. hierzu ausführlich http://www.bmg.bund.de/pflege/wer-ist-pflegebeduerftig/pflegebeduerftigkeit.html
Nach der Definition des § 14 Abs. 1 SGB XI muss eine Hilfebedürftigkeit bei alltäglichen Dingen voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) bestehen.

Grundsätzlich unterscheidet die Pflegekasse zwischen dem Pflegegeld und der häuslichen Pflegehilfe/Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld bekommt der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige, um die Versorgung in den eigenen vier Wänden selber zu organisieren und um diese zu bezahlen. Hierzu werden je nach Pflegegrad seit 2017 folgende monatliche Sätze von der Pflegekasse erstattet:

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Grundleistung ambulant

 

316 Euro

545 Euro

728 Euro

901 Euro

Sachleistung ambulant

 

689 Euro

1298 Euro

1612 Euro

1995 Euro

Leistungsbetrag teilstationär

 

689 Euro

1298 Euro

1612 Euro

1995 Euro

Leistungsbetrag stationär

125 Euro

770 Euro

1262 Euro

1775 Euro

2005 Euro

Im Gegensatz zum Pflegegeld gibt es die häusliche Pflegehilfe/Pflegesachleistungen, die von einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht werden. Hierzu werden je nach Pflegegrad seit 2017 folgende monatliche Sätze von der Pflegekasse erstattet:

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Grundleistung ambulant

 

316 Euro

545 Euro

728 Euro

901 Euro

Sachleistung ambulant

 

689 Euro

1298 Euro

1612 Euro

1995 Euro

Leistungsbetrag teilstationär

 

689 Euro

1298 Euro

1612 Euro

1995 Euro

Leistungsbetrag stationär

125 Euro

770 Euro

1262 Euro

1775 Euro

2005 Euro

Ausdrücklich weisen wir an dieser Stelle auf die steuerliche Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen des Einkommenssteuergesetzes hin. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Beispiele finden Sie auf unserer Website unter „Steuerliche Situation“. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, im Vorfeld das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse zu suchen, um sämtliche Fördermöglichkeiten der privaten Pflege abzuklären.
Weiterführende Informationen zum Thema Pflegeleistungen/Pflegegeld erhalten Sie online auf der Website der AOK Rheinland Pfalz.

Eine ausführliche Erläuterung zur rechtlichen Situation finden Sie hier.

Durchaus ist es möglich, dass sich im Laufe der Zeit etwas an Ihrer Pflege- oder Betreuungssituation ändert. Hierbei ist zu beachten, dass die Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht beim jeweiligen Kooperationspartner liegen. Bitte sprechen Sie uns im Falle einer Anpassung oder Veränderung der Betreuungstätigkeit an, damit wir mit dem Kooperationspartner sprechen und alles Notwendige im Bezug auf Ihre Pflege zu Hause in die Wege geleitet werden kann.

Nachdem Sie sich in aller Ruhe für eine passende Betreuungskraft entschieden haben und der Dienstleistungsvertrag unterzeichnet ist, dauert es i. d. R. zwischen drei bis fünf Tagen, bis Ihre 24 Stunden Betreuungskraft bei Ihnen zu Hause eintrifft.

Nachdem wir den von Ihnen ausgefüllten Anamnese-Fragebogen vorliegen haben, leiten wir diesen an unsere Kooperationspartner weiter, um die für Ihre Pflege- und Betreuungssituation passenden Personalvorschläge zu erhalten. In der Regel bekommen Sie zwischen zwei bis vier Profile vorgeschlagen. Selbstverständlich entscheiden Sie selbst, welches Personalprofil am besten zu Ihnen passt.

Diesen beschriebenen Fall gibt es aufgrund des umfangreichen Auswahlprozesses nur sehr selten. Sollte er tatsächlich eintreffen, steht Ihnen das Team der Diadema Pflege mit „Rat und Tat“ zur Seite und vermittelt Ihnen umgehend eine neue Pflege- oder Betreuungskraft. Je nach Sachlage entstehen Ihnen hierfür Kosten für An- und Abreise der Pflege- oder Betreuungskräfte in Höhe von 170 - 250 € (für beide Fahrten).

Die Erteilung von vom Dienstleistungsvertrag abweichenden Aufgaben an die entsandten Betreuungskräfte durch Sie als Kunden ist strikt verboten. Laut Dienstleistungsvertrag dürfen der Dienstleistungsempfänger oder Dritte die entsandten Betreuungskräfte nicht für andere Zwecke und/oder mit anderen Aufgaben beauftragen sowie an andere, nicht per Dienstleistungsvertrag definierte Orte weiter entsenden. Denn zur Erfüllung der gesetzlichen Richtlinien der Dienstleistungsfreiheit ist nur der jeweilige Kooperationspartner gegenüber seinem entsandten Personal weisungsbefugt und übt somit das sogenannte „Direktionsrecht" aus.

Sollten sich bei Ihnen im Laufe der Betreuungszeit Änderungen oder Anpassungen ergeben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Kooperationspartner oder an uns, damit die erforderlichen vertraglichen Anpassungen schnell und unkompliziert durchgeführt werden.

Bei der sogenannten „24 Stunden Pflege & Betreuung“ handelt es sich natürlich nicht um eine Vollzeitbetreuung im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist unter der Bezeichnung „24 Stunden“ ausschließlich Anwesenheit, jedoch nicht 24 Stunden aktive Ausübung der Tätigkeiten zu verstehen. Die wöchentliche Arbeitszeit der entsandten Pflege- und Betreuungskräfte beträgt, wie in der Bundesrepublik Deutschland üblich, 40 Stunden. Zudem muss der entsandten Betreuungskraft selbstverständlich eine tägliche Pause von mindestens 2,5 Stunden oder alternativ ein freier Tag pro Woche zur Erholung garantiert werden. Durch die „24 Stunden Pflege & Betreuung“ ist gewährleistet, dass der Pflegebedürftige jederzeit liebevoll umsorgt und betreut werden kann.

An dieser Stelle haben Sie bitte für unsere kurze Antwort Verständnis: JA, denn Pflege kann man nie genug bekommen!

Der entsandten Betreuungskraft muss ein kostenfreies, möbliertes und vor allem verschließbares Zimmer zur alleinigen Nutzung zu Verfügung gestellt werden. Dieses sollte nicht im Keller sein, sodass das Zimmer mit ausreichend Tageslicht sowie Frischluftzufuhr ausgestattet ist. Auch der Zugang zu einem Waschraum sowie zur Küche muss jederzeit uneingeschränkt möglich sein. Zudem ist der Dienstleistungsnehmer dazu verpflichtet, für eine ausreichende Verpflegung der entsandten Betreuungskraft zu sorgen.

Bei allen unseren Kooperationspartnern haben Sie eine vertraglich geregelte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den entsprechenden Kooperationspartner zu richten. Bei Tod des Pflegebedürftigen erlischt der Vertrag i.d.R. nach sieben Tagen. In dieser Zeit wird die schnelle Abreise der Betreuungskraft organisiert.

Sie bekommen monatlich vom jeweiligen Kooperationspartner eine Rechnung über die erbrachte Dienstleistung. Diese ist innerhalb eines marktüblichen Zahlungsziels auf das Konto des Kooperationspartners zu bezahlen.

Gegenstand der Entsendung ist ein Dienstleistungsvertrag, welcher zwischen Ihnen als Kunde und dem osteuropäischen Unternehmen geschlossen wird. Der Dienstleistungsvertrag ist in der Regel unbefristet und endet spätestens 7 Tage nach dem Tod der Person, die die häusliche Pflege in Anspruch nimmt. Selbstverständlich kann der Dienstleistungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden

Durchaus kann die Situation entstehen, dass die zu betreuende Person aufgrund von Therapiemaßnahmen ins Krankenhaus muss. Die Abwesenheit der zu betreuenden Person bis zu 14 Tagen lässt den Vertragsbestand unberührt. Danach ruht der Dienstleistungsvertrag, bis eine Wiederaufnahme durch den Dienstleistungsempfänger wieder erwünscht ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Falle der Abreise der Pflege- oder Betreuungskraft (während des Krankenhausaufenthaltes) von Seiten der polnischen Dienstleistungsunternehmen nicht sichergestellt werden kann, dass die selbe Kraft nach Beendigung des stationären Aufenthaltes wieder für Sie als Kunde verfügbar ist. Auf jeden Fall aber werden alternative Pflegekräfte zur Verfügung stehen.