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Situationen, in denen man nicht mehr selbstständig handeln kann, kommen öfter vor als gedacht. Unfälle oder beispielsweise die Demenz können jeden treffen, jederzeit. Doch auch in einer solchen Situation ist es für Ihre Würde wichtig, dass alle Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden. Deshalb ist das Erstellen einer Betreuungsverfügung eine sinnvolle Sache. Sie legen hiermit fest, welche Vertrauensperson im Ernstfall für Sie entscheiden soll. Des Weiteren geben Sie an, welche Wünsche Sie für einen solchen Fall haben.

Worum handelt es sich bei einer Betreuungsverfügung?

Durch eine Betreuungsvollmacht, die auch als Betreuungsverfügung bezeichnet wird, legen Sie fest, wen Sie für den Fall der Fälle als Betreuungsperson anerkennen möchten. Jedoch unterscheidet sich die Betreuungsvollmacht von der sogenannten Vorsorgevollmacht. Bei einer Betreuungsvollmacht entscheidet zunächst das Gericht, wer die Betreuung übernehmen kann, während die Vorsorgevollmacht unverzüglich ihre Gültigkeit erlangt. Wenn allerdings eine Betreuungsvollmacht vorgelegt werden kann, wird das Gericht die darin enthaltene „Empfehlung“ über die von Ihnen festgelegte Person in der Regel bewilligen.

Die Betreuung für Sie kann nur dann übernommen werden, wenn das Gericht feststellt, dass Sie nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig sind. Das Gericht wird nach § 1896 Abs.1 BGB einen Betreuer bestimmen. Damit dieser Prozess in Gang kommt, muss beim Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden.

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In welchen Fällen lohnt sich eine Betreuungsvollmacht?

Viele Menschen gehen davon aus, dass es ausreicht, eine Betreuungsvollmacht im Alter zu erstellen. Es liegt nahe, dass ab einem gewissen Alter eine Pflegebedürftigkeit eintritt. Jedoch vergessen viele Personen, die mitten im Leben stehen, dass auch in jungen Jahren bereits der Fall eintreten kann, dass man auf einen Betreuer angewiesen ist. Genau genommen macht es also Sinn, die Betreuungsvollmacht nicht erst in einem hohen Alter, sondern in jungen Jahren abzuschließen. Gerade psychische Erkrankungen, die bei vielen jungen Menschen auftreten, können eine Betreuung rechtfertigen. Wer direkt bei Eintreten der Volljährigkeit eine entsprechende Vollmacht erstellt, ist auf der sicheren Seite.

Die Betreuungsverfügung für Familienmitglieder

Auch wenn viele glauben, dass Familienangehörige oder der Ehepartner im Betreuungsfall automatisch dazu verpflichtet sind, sich um Sie und Ihre Angelegenheiten zu kümmern, müssen wir dies klar wiederlegen. Zudem warten viele Menschen deutlich zu lange mit dem Erstellen einer Pflegevollmacht. Dabei regeln sich die Dinge eben nicht wie erwartet von selbst, sondern es muss diesbezüglich einiges unternommen und beachtet werden. Bedenken Sie, dass Ihre Angehörigen weder etwas für Sie entscheiden noch in irgendeiner Form handeln können, wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt. Sowohl die Gesundheitsangelegenheiten als auch Bankangelegenheiten oder andere Dinge können ohne offizielle Vollmacht nicht einfach durch einen Angehörigen durchgeführt werden. Genau aus diesem Grunde sollten Sie sich mit dem Thema „Pflegevollmacht“ unbedingt frühzeitig auseinandersetzen, und zwar am besten in jungen Jahren.

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In welchen Fällen wird die Betreuungsverfügung wirksam:

In § 1896 BGB ist geregelt, dass ein Volljähriger dann einen Betreuer zugeteilt erhalten kann, wenn er „aufgrund seiner psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuer wird von Amts wegen durch das Betreuungsgericht bestellt.

Welche Angelegenheiten kann der Betreuer im Einzelnen regeln?

Um in Pflegestufe 2 eingestuft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Alle Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge
  • Die Regelung von Bestimmungen zum Aufenthalt
  • Die Vermögensverwaltung
  • Die Post sowie den Schriftverkehr
  • Alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen

Welche Aspekte berücksichtigt die Betreuungsvollmacht?

Die Betreuung wird in drei Punkte unterteilt. Ob eine Betreuung in allen drei Bereichen erfolgen soll, entscheidet das Gericht. Die Betreuung umfasst die drei Bereiche Vermögensfürsorge, Personenfürsorge und Gesundheitsfürsorge.

Kann das Gericht von den Angaben in der Vollmacht abweichen?

Grundsätzlich muss das Gericht Ihren Wünschen, die Sie in der Betreuungsvollmacht äußern, gerecht werden. Stellt sich bei der Prüfung im Betreuungsverfahren jedoch heraus, dass die von Ihnen angegebene Person nachweislich nicht als Pfleger bzw. Betreuer geeignet ist, kann das Gericht einen anderen Betreuer einsetzen. Stellt sich hingegen heraus, dass eine andere Person aus Ihrer Familie besser geeignet wäre, die Pflege oder Betreuung zu übernehmen, darf das Gericht jedoch nicht einfach diese Person als Betreuer einteilen.

Diese Dinge sollten in der Betreuungsvollmacht geregelt werden:

  • Legen Sie fest, welche Person Ihre Pflege durchführen soll.
  • Sie legen exakt fest, welche Aufgaben des täglichen Lebens der Betreuer für Sie erledigen darf und welche er ausdrücklich nicht erledigen soll.
  • Wenn es in Ihrer Familie jemanden gibt, den Sie von der Pflege ausschließen möchten, schreiben Sie dies ebenfalls nieder.
  • Sie legen individuelle Wünsche fest (beispielsweise, ob Sie zuhause oder in einem Pflegeheim betreut werden möchten).
  • Sie regeln die medizinischen Aspekte.

Das sagen unsere Kunden:

Muss die Betreuungsvollmacht notariell beglaubigt werden?

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, die Betreuungsvollmacht durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Demzufolge können Sie sich die Kosten sparen, denn es zählt allein Ihr Wille. Allerdings gibt es, wie bei den meisten Dingen im Leben, einige Ausnahmen, die eine notarielle Beglaubigung vorsehen. Dies betrifft folgende Aspekte:

  • Wenn der Betreuer Ihre Immobilie verkaufen oder eine neue Immobilie kaufen soll.
  • Wenn der Bevollmächtigte an einem Geschäft beteiligt wird, indem der Betreuungsfall eintritt.
  • Wenn das Selbstkontrahierungsverbot nicht beachtet wird.
  • Wenn der Bevollmächtigte einen Kredit aufnehmen soll.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Bestandteile Sie in die Vollmacht aufnehmen sollen oder wenn Sie allgemeine Fragen haben, besteht selbstverständlich für Sie die Möglichkeit, dass Sie einen Notar aufsuchen.

Sie haben des Weiteren die Gelegenheit, die Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigen zu lassen. Einige Amtsgerichte praktizieren dies. Beachten Sie jedoch, dass sich die Beglaubigung dann wirklich nur auf die Unterschrift und nicht auf die Vollmacht selbst bezieht.

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Welche persönlichen Voraussetzungen muss der Betreuer erfüllen?

Es gelten verschiedene persönliche Voraussetzungen, die der Betreuer erfüllen muss, um als solcher tätig werden zu können, und zwar:

  • Er muss volljährig sein
  • Er muss geschäftsfähig sein
  • Es darf kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen
  • Der Betreuer darf nicht vorbestraft sein
  • Er muss in unmittelbarer Nähe der zu betreuenden Person leben
  • Er muss über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen

Selbstverständlich kann ein Betreuer nicht willkürlich handeln. In medizinischen Angelegenheiten muss zunächst eine Genehmigung vom Gericht eingeholt werden. Des Weiteren hat das Gericht die Möglichkeit, sämtliche „Arbeitsschritte“, die der Betreuer durchführt, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Diesbezüglich muss der Betreuer einmal im Jahr dem Gericht berichten.

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Alle Betreuungskräfte sind kranken- und unfallversichert. Entweder über die A1 Bescheinigung oder zusätzlich zur A1 Bescheinigung über eine private Krankenversicherung bei der Allianz AG.

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Feste Anstellung

Jede Betreuungskraft ist bei unseren Kooperationspartnern fest angestellt. Wir arbeiten nicht mit Selbständigen (meistens Scheinselbständigkeit).

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Wie Sie herausfinden, wer sich als Betreuer „eignet“

Sie sollten nicht die erstbeste Person als Betreuer einsetzen, sondern ganz bewusst jemanden einsetzen, der die Voraussetzungen erfüllt und der die Betreuung zweifelsfrei nach Ihren Wünschen umsetzen wird.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld folgende Fragen zu stellen, um einen geeigneten Betreuer in Ihrem Umfeld zu finden:

  • Setzt der mögliche Betreuer meine Wünsche durch, auch wenn er möglicherweise andere Wünsche hat?
  • Kann dieser Betreuer mit der Tatsache umgehen, dass ich meine eigene Lebensweise nach meinen Vorstellungen fortführen möchte?
  • Ist dem möglichen Betreuer mein Wohlbefinden wichtig?
  • Wird die Person stets in meinem Sinne entscheiden, auch wenn ich es nicht mehr kann?
  • Wie oft kann sich die Person Zeit für mich nehmen oder ist sie möglicherweise zu sehr mit eigenen Tätigkeiten und dem eigenen Leben vereinnahmt?
  • Traue ich dem möglichen Betreuer diese belastente Tätigkeit überhaupt zu?

Wenn Sie sich für eine Person entschieden haben, aber im Laufe der Zeit feststellen, dass sich Ihre Wünsche ändern und der eingesetzte Betreuer Ihnen nicht gerecht wird, können Sie die Vollmacht ändern oder widerrufen.

Ich habe keine Betreuungsvollmacht. Was passiert jetzt?

Wenn Sie nicht rechtzeitig eine Betreuungsvollmacht erstellt haben und plötzlich pflegebedürftig werden, prüft das Gericht zunächst, ob Sie tatsächlich nicht mehr allein handeln können und für den jeweiligen Bereich ein Betreuer eingesetzt werden muss. Sofern das Gericht zu dem Entschluss kommt, dass Sie unbedingt einen Betreuer benötigen, wird es einen solchen ernennen. Hierbei kann es sich um einen ehrenamtlichen Betreuungsverein oder um einen sogenannten Berufsbetreuer handeln. In vielen Fällen kommt aber auch ein Mitglied der Familie als Betreuer infrage.

Worin bestehen die Unterschiede von Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist unverzüglich wirksam, sodass der Bevollmächtigte sofort alle darin geregelten Aspekte durchführen kann. Hingegen muss bei der Betreuungsvollmacht zunächst das Gericht entscheiden, ob sie dieser zustimmt oder nicht. Die Betreuungsvollmacht wird durch das Gericht lediglich als Vorschlag des Betroffenen angesehen und kann deshalb auch abgelehnt werden. In jedem Fall muss die Betreuungsvollmacht dem Gericht umgehend und im Original zugestellt werden.

Wie teuer ist die Betreuungsvollmacht?

Wenn Sie die Betreuungsverfügung selbst aufstellen oder diese notariell beglaubigen lassen, fallen hierfür in der Regel maximal 70 Euro an.

Beauftragen Sie hingegen einen Anwalt oder den Notar, die gesamte Vollmacht zu entwerfen, sind die Kosten entsprechend höher. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, bei welchem maximal die Hälfte Ihres Vermögens angesetzt werden kann. Errechnet werden die Kosten anhand des entsprechenden Kostengesetzes. Mehrwertsteuer sowie sonstige Auslagen (beispielsweise für Kopien) kommen hinzu

Zwar fallen die Gebühren in diesem Fall recht hoch aus. Aber Sie sollten bedenken, dass Sie im Gegenzug eine rechtssichere Ausführung erhalten.

Wie lange ist die Betreuungsvollmacht gültig?

Eine Betreuungsvollmacht verliert nie ihre Gültigkeit, es sei denn, Sie widerrufen sie. Auch wenn Sie Ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln können, wird sie hinfällig. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Inhalt zu ändern oder eine andere Person zu benennen.

In jedem Fall endet die Betreuungsvollmacht jedoch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dies ist dem Urteil zum Aktenzeichen 1 U 72/15 des Oberlandesgerichts Naumburg zu entnehmen.

Betreuungsvollmacht: Ein Muster

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Muster für die Betreuungsvollmacht geben, anhand dessen Sie sich orientieren können. Beachten Sie, dass dieses Muster auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar ersetzt.

Betreuungsvollmacht

Vollmachtgeber:

Name des Vollmachtgebers:
Anschrift des Vollmachtgebers:
Geburtsdatum und Geburtsort des Vollmachtgebers:

Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln und ein Betreuer für mich bestellt werden muss, lege ich Herr / Frau als Betreuer fest. Dies gilt auch für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nur noch eingeschränkt selbst erledigen kann.

 

Bevollmächtigter:

Name des Bevollmächtigten:
Anschrift des Bevollmächtigten
Geburtsdatum und Geburtsort des Bevollmächtigten:

 

Ersatzweise ernennen ich Frau / Herr

Name des Ersatzbevollmächtigten
Anschrift des Ersatzbevollmächtigten:
Geburtsdatum und Geburtsort des Ersatzbevollmächtigten:

 

Die nachfolgende Person soll auf keinen Fall meine Betreuung übernehmen:

Name:
Anschrift
Geburtsdatum und Geburtsort

 

Mit dieser Vollmacht erteile ich der bevollmächtigten Person die Befugnis, folgende Angelegenheiten für mich zu regeln:

  • Die Gesundheitsvorsorge einschließlich ambulante und stationäre Behandlung
  • Die Pflege und Betreuung
  • Alle Fragen in den Bereichen Wohnung und Aufenthalt
  • Die Verwaltung meines Vermögens
  • Fragen in rechtlichen und versicherungstechnischen Angelegenheiten

Ich erlaube dem Bevollmächtigten ausdrücklich nicht, Untervollmachten zu erteilen.

Auch für den Fall, dass ich geschäftsunfähig werden sollte, bleibt die Vollmacht in Kraft, da hierdurch eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden soll.

Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte sie bei allen Rechtsgeschäften im Original vorlegen kann.

Ort, Datum

 

 

Unterschrift Vollmachtgeber

Unterschrift Bevollmächtigter