Situationen, in denen man nicht mehr selbstständig handeln kann, kommen öfter vor als gedacht. Unfälle oder beispielsweise die Demenz können jeden treffen, jederzeit. Doch auch in einer solchen Situation ist es für Ihre Würde wichtig, dass alle Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden. Deshalb ist das Erstellen einer Betreuungsverfügung eine sinnvolle Sache. Sie legen hiermit fest, welche Vertrauensperson im Ernstfall für Sie entscheiden soll. Des Weiteren geben Sie an, welche Wünsche Sie für einen solchen Fall haben.
Durch eine Betreuungsvollmacht, die auch als Betreuungsverfügung bezeichnet wird, legen Sie fest, wen Sie für den Fall der Fälle als Betreuungsperson anerkennen möchten. Jedoch unterscheidet sich die Betreuungsvollmacht von der sogenannten Vorsorgevollmacht. Bei einer Betreuungsvollmacht entscheidet zunächst das Gericht, wer die Betreuung übernehmen kann, während die Vorsorgevollmacht unverzüglich ihre Gültigkeit erlangt. Wenn allerdings eine Betreuungsvollmacht vorgelegt werden kann, wird das Gericht die darin enthaltene „Empfehlung“ über die von Ihnen festgelegte Person in der Regel bewilligen.
Die Betreuung für Sie kann nur dann übernommen werden, wenn das Gericht feststellt, dass Sie nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig sind. Das Gericht wird nach § 1896 Abs.1 BGB einen Betreuer bestimmen. Damit dieser Prozess in Gang kommt, muss beim Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Viele Menschen gehen davon aus, dass es ausreicht, eine Betreuungsvollmacht im Alter zu erstellen. Es liegt nahe, dass ab einem gewissen Alter eine Pflegebedürftigkeit eintritt. Jedoch vergessen viele Personen, die mitten im Leben stehen, dass auch in jungen Jahren bereits der Fall eintreten kann, dass man auf einen Betreuer angewiesen ist. Genau genommen macht es also Sinn, die Betreuungsvollmacht nicht erst in einem hohen Alter, sondern in jungen Jahren abzuschließen. Gerade psychische Erkrankungen, die bei vielen jungen Menschen auftreten, können eine Betreuung rechtfertigen. Wer direkt bei Eintreten der Volljährigkeit eine entsprechende Vollmacht erstellt, ist auf der sicheren Seite.
Auch wenn viele glauben, dass Familienangehörige oder der Ehepartner im Betreuungsfall automatisch dazu verpflichtet sind, sich um Sie und Ihre Angelegenheiten zu kümmern, müssen wir dies klar wiederlegen. Zudem warten viele Menschen deutlich zu lange mit dem Erstellen einer Pflegevollmacht. Dabei regeln sich die Dinge eben nicht wie erwartet von selbst, sondern es muss diesbezüglich einiges unternommen und beachtet werden. Bedenken Sie, dass Ihre Angehörigen weder etwas für Sie entscheiden noch in irgendeiner Form handeln können, wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt. Sowohl die Gesundheitsangelegenheiten als auch Bankangelegenheiten oder andere Dinge können ohne offizielle Vollmacht nicht einfach durch einen Angehörigen durchgeführt werden. Genau aus diesem Grunde sollten Sie sich mit dem Thema „Pflegevollmacht“ unbedingt frühzeitig auseinandersetzen, und zwar am besten in jungen Jahren.
Füllen Sie den Fragebogen aus und teilen Sie uns Ihre Anforderungen an Ihre Betreuungssituation mit, um ein individuelles sowie bedarfsgerechtes Angebot zu erhalten. Wir melden uns dann schnellstmöglich mit unverbindlichen Personalvorschlägen für Ihre Bedürfnisse.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, die Betreuungsvollmacht durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Demzufolge können Sie sich die Kosten sparen, denn es zählt allein Ihr Wille. Allerdings gibt es, wie bei den meisten Dingen im Leben, einige Ausnahmen, die eine notarielle Beglaubigung vorsehen. Dies betrifft folgende Aspekte:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Bestandteile Sie in die Vollmacht aufnehmen sollen oder wenn Sie allgemeine Fragen haben, besteht selbstverständlich für Sie die Möglichkeit, dass Sie einen Notar aufsuchen.
Sie haben des Weiteren die Gelegenheit, die Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigen zu lassen. Einige Amtsgerichte praktizieren dies. Beachten Sie jedoch, dass sich die Beglaubigung dann wirklich nur auf die Unterschrift und nicht auf die Vollmacht selbst bezieht.
Es gelten verschiedene persönliche Voraussetzungen, die der Betreuer erfüllen muss, um als solcher tätig werden zu können, und zwar:
Selbstverständlich kann ein Betreuer nicht willkürlich handeln. In medizinischen Angelegenheiten muss zunächst eine Genehmigung vom Gericht eingeholt werden. Des Weiteren hat das Gericht die Möglichkeit, sämtliche „Arbeitsschritte“, die der Betreuer durchführt, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Diesbezüglich muss der Betreuer einmal im Jahr dem Gericht berichten.
Füllen Sie den Fragebogen aus und teilen Sie uns Ihre Anforderungen an Ihre Betreuungssituation mit, um ein individuelles sowie bedarfsgerechtes Angebot zu erhalten. Wir melden uns dann schnellstmöglich mit unverbindlichen Personalvorschlägen für Ihre Bedürfnisse.
Mit uns sind Sie immer auf der sicheren Seite. Mit über 4000 Vermittlungen und Zahlreichen Zollprüfungen wissen wir worüber wir sprechen
Alle Betreuungskräfte sind kranken- und unfallversichert. Entweder über die A1 Bescheinigung oder zusätzlich zur A1 Bescheinigung über eine private Krankenversicherung bei der Allianz AG.
Jede Betreuungskraft ist bei unseren Kooperationspartnern fest angestellt. Wir arbeiten nicht mit Selbständigen (meistens Scheinselbständigkeit).
Sie sollten nicht die erstbeste Person als Betreuer einsetzen, sondern ganz bewusst jemanden einsetzen, der die Voraussetzungen erfüllt und der die Betreuung zweifelsfrei nach Ihren Wünschen umsetzen wird.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld folgende Fragen zu stellen, um einen geeigneten Betreuer in Ihrem Umfeld zu finden:
Wenn Sie sich für eine Person entschieden haben, aber im Laufe der Zeit feststellen, dass sich Ihre Wünsche ändern und der eingesetzte Betreuer Ihnen nicht gerecht wird, können Sie die Vollmacht ändern oder widerrufen.
Wenn Sie nicht rechtzeitig eine Betreuungsvollmacht erstellt haben und plötzlich pflegebedürftig werden, prüft das Gericht zunächst, ob Sie tatsächlich nicht mehr allein handeln können und für den jeweiligen Bereich ein Betreuer eingesetzt werden muss. Sofern das Gericht zu dem Entschluss kommt, dass Sie unbedingt einen Betreuer benötigen, wird es einen solchen ernennen. Hierbei kann es sich um einen ehrenamtlichen Betreuungsverein oder um einen sogenannten Berufsbetreuer handeln. In vielen Fällen kommt aber auch ein Mitglied der Familie als Betreuer infrage.
Die Vorsorgevollmacht ist unverzüglich wirksam, sodass der Bevollmächtigte sofort alle darin geregelten Aspekte durchführen kann. Hingegen muss bei der Betreuungsvollmacht zunächst das Gericht entscheiden, ob sie dieser zustimmt oder nicht. Die Betreuungsvollmacht wird durch das Gericht lediglich als Vorschlag des Betroffenen angesehen und kann deshalb auch abgelehnt werden. In jedem Fall muss die Betreuungsvollmacht dem Gericht umgehend und im Original zugestellt werden.
Wenn Sie die Betreuungsverfügung selbst aufstellen oder diese notariell beglaubigen lassen, fallen hierfür in der Regel maximal 70 Euro an.
Beauftragen Sie hingegen einen Anwalt oder den Notar, die gesamte Vollmacht zu entwerfen, sind die Kosten entsprechend höher. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, bei welchem maximal die Hälfte Ihres Vermögens angesetzt werden kann. Errechnet werden die Kosten anhand des entsprechenden Kostengesetzes. Mehrwertsteuer sowie sonstige Auslagen (beispielsweise für Kopien) kommen hinzu
Zwar fallen die Gebühren in diesem Fall recht hoch aus. Aber Sie sollten bedenken, dass Sie im Gegenzug eine rechtssichere Ausführung erhalten.
Eine Betreuungsvollmacht verliert nie ihre Gültigkeit, es sei denn, Sie widerrufen sie. Auch wenn Sie Ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln können, wird sie hinfällig. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Inhalt zu ändern oder eine andere Person zu benennen.
In jedem Fall endet die Betreuungsvollmacht jedoch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dies ist dem Urteil zum Aktenzeichen 1 U 72/15 des Oberlandesgerichts Naumburg zu entnehmen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Muster für die Betreuungsvollmacht geben, anhand dessen Sie sich orientieren können. Beachten Sie, dass dieses Muster auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar ersetzt.
Vollmachtgeber:
Name des Vollmachtgebers:
Anschrift des Vollmachtgebers:
Geburtsdatum und Geburtsort des Vollmachtgebers:
Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln und ein Betreuer für mich bestellt werden muss, lege ich Herr / Frau als Betreuer fest. Dies gilt auch für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nur noch eingeschränkt selbst erledigen kann.
Bevollmächtigter:
Name des Bevollmächtigten:
Anschrift des Bevollmächtigten
Geburtsdatum und Geburtsort des Bevollmächtigten:
Ersatzweise ernennen ich Frau / Herr
Name des Ersatzbevollmächtigten
Anschrift des Ersatzbevollmächtigten:
Geburtsdatum und Geburtsort des Ersatzbevollmächtigten:
Die nachfolgende Person soll auf keinen Fall meine Betreuung übernehmen:
Name:
Anschrift
Geburtsdatum und Geburtsort
Mit dieser Vollmacht erteile ich der bevollmächtigten Person die Befugnis, folgende Angelegenheiten für mich zu regeln:
Ich erlaube dem Bevollmächtigten ausdrücklich nicht, Untervollmachten zu erteilen.
Auch für den Fall, dass ich geschäftsunfähig werden sollte, bleibt die Vollmacht in Kraft, da hierdurch eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden soll.
Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte sie bei allen Rechtsgeschäften im Original vorlegen kann.
Ort, Datum
Unterschrift Vollmachtgeber
Unterschrift Bevollmächtigter