Pflegegeld muss beantragt werden | diadema-pflege.de

Zum 1. Januar 2013 wurde das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) verabschiedet, welches einige Änderungen im Bereich des Pflegegeldes mit sich brachte. Nachfolgend möchten wir Sie hierüber informieren.

Zunächst einmal wurden die neuen pflegegrade eingeführt, die die alten Pflegestufen folgendermaßen ersetzen:

Pflegegrad (neu) Pflegestufe (alt)
Pflegegrad 1 Neu seit Januar 2017
Pflegegrad 2 Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1
Pflegegrad 3 Pflegestufe 1 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 2
Pflegegrad 4 Pflegestufe 2 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3
Pflegegrad 5 Pflegestufe 3 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall

Stufenweise Erhöhung des Pflegegeldes von 2014 bis 2017

Gem. § 37 SGB XI erfolgte eine stufenweise Anpassung des Pflegegeldes, und zwar folgendermaßen:

Pflegestufe Pflegegeld für das Jahr 2014 Pflegegeld für das Jahr 2015 und 2016 Pflegegeld ab 2017
Pflegestufe 0 mit Demenz 120 Euro 123 Euro 316 Euro
Pflegestufe 1 235 Euro 244 Euro 316 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz 305 Euro 316 Euro 545 Euro
Pflegestufe 2 440 Euro 458 Euro 545 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz 525 Euro 545 Euro 728 Euro
Pflegestufe 3 700 Euro 728 Euro 728 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz   728 Euro 901 Euro
Härtefall   728 Euro 901 Euro

Die Höhe der Pflegesachleistungen

Wie sich die Höhe der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in den letzten Jahren entwickelte, entnehmen Sie der folgenden Tabelle:

Pflegestufe Pflegesach­leistung für das Jahr 2014 Pflegesach­leistung für das Jahr 2015 und 2016 Pflegesach­leistung ab 2017
Pflegestufe 0 mit Demenz 225 Euro 231 Euro 689 Euro
Pflegestufe 1 450 Euro 468 Euro 689 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz 665 Euro 689 Euro 1298 Euro
Pflegestufe 2 1100 Euro 1144 Euro 1298 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz 1250 Euro 1298 Euro 1612 Euro
Pflegestufe 3 1550 Euro 1612 Euro 1612 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz 1550 Euro 1612 Euro 1995 Euro
Härtefall 1918 Euro 1995 Euro 1995 Euro
Härtefall mit Demenz 1918 Euro 1995 Euro 1995 Euro

Auch die Beratungssätze bei Stufe 1 und 2 wurden von 21 Euro um einen Euro auf insgesamt 22 Euro angehoben. Die Pauschale stieg in Pflegestufe 3 ebenfalls um einen Euro auf insgesamt 32 Euro an.

Pflegebedürftige können weiterhin zusätzliche Leistungen nach § 38a SGB XI beziehen. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die den Pflegebedürftigen zustehen, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Es erfolgte diesbezüglich eine Erhöhung um 5 Euro auf insgesamt 205 Euro.

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Worum handelt es sich beim Pflegegeld?

Wenn ein Pflegebedürftiger von einem Angehörigen und nicht von einem Pflegedienst zuhause gepflegt wird, steht ihm das Pflegegeld zu. Dies ist auch der Fall, wenn die Pflege durch einen ehrenamtlichen Pfleger übernommen wird. Was der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld macht, ist seine Entscheidung. Jedoch sollte es genutzt werden, um dem Pflegenden eine Anerkennung für die Arbeit zukommen zu lassen. Da es sich beim Pflegegeld nicht um Einkommen handelt, ist eine Versteuerung nicht notwendig.

Worum handelt es sich bei Pflegesachleistungen?

Wird der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, erhält er hierfür die Pflegesachleistungen.

Es ist möglich, dass Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden, wobei man von den sogenannten Kombinationsleistungen spricht. Diese werden beispielsweise gezahlt, wenn ein Teil der Pflege durch einen Angehörigen und ein anderer Teil durch einen Pflegedienst geleistet wird. Die Anteile setzen sich entsprechend der Vorschriften der einzelnen Pflegestufen zusammen.

Gem. § 45b SGB XI können zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden.

Die Erhöhung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bis 2018

Das Pflegegeld (für pflegende Angehörige) nach § 37 SGB XI hat sich in den letzten Jahren verändert und wird auch bis 2018 angepasst, und zwar folgendermaßen:

Pflegestufe Pflegegeld für das Jahr 2016 Pflegegeld für das Jahr 2017 Pflegegeld für das Jahr 2018
neu   Anspruch auf einen Beratungsbesuch einmal im halben Jahr Anspruch auf einen Beratungsbesuch einmal im halben Jahr
Pflegestufe 1 244 Euro 316 Euro 316 Euro
Pflegestufe 2 458 Euro 545 Euro 545 Euro
Pflegestufe 3 728 Euro 728 Euro 728 Euro
Härtefall   901 Euro 901 Euro
Pflegestufe 0 mit Demenz 123 Euro 316 Euro 316 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz 316 Euro 545 Euro 545 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz 545 Euro 728 Euro 728 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz 728 Euro 901 Euro 901 Euro
Härtefall 728 Euro 901 Euro 901 Euro

Erhöhung der Pflegesachleistungen für den Pflegedienst
nach § 36 SGB XI

Die Pflegesachleistungen für die Inanspruchnahme des Pflegedienstes verändern sich folgendermaßen:

Pflegestufe Pflegesach­leistungen für das Jahr 2016 Pflegesach­leistungen für das Jahr 2017 Pflegesach­leistungen für das Jahr 2018
neu   125 Euro 125 Euro
Pflegestufe 1 468 Euro 689 Euro 689 Euro
Pflegestufe 2 1144 Euro 1298 Euro 1298 Euro
Pflegestufe 3 1612 Euro 1612 Euro 1612 Euro
Härtefall 1995 Euro 1995 Euro 1995 Euro
Pflegestufe 0 mit Demenz 231 Euro 689 Euro 689 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz 689 Euro 1298 Euro 1298 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz 1298 Euro 1612 Euro 1612 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz 1612 Euro 1995 Euro 1995 Euro
Härtefall 1995 Euro 1995 Euro 1995 Euro
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Die Unterschiede im Bereich der Tages- und Nachtpflege:

Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um eine Betreuung in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung, die jedoch nur teilweise erfolgt. Sie ist geregelt in § 36, § 38, § 41 und § 45 SGB XI. In diesem Zusammenhang werden durch die Pflegekasse folgende Leistungen erbracht:

  • Kosten für die Pflege
  • Kosten für die soziale Betreuung
  • Kosten, die für die medizinische Behandlungspflege entstehen
  • Kosten für das Abholen und Heimbringen des Pflegebedürftigen

Lediglich die Kosten für Speisen und Getränke müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Die Kosten für die Tages- und Nachtpflege haben sich folgendermaßen verändert:

Pflegestufe Tages- und Nachtpflege für das Jahr 2016 Tages- und Nachtpflege für das Jahr 2017 Tages- und Nachtpflege für das Jahr 2018
Pflegestufe 0 231 Euro 689 Euro 689 Euro
Pflegestufe 1 689 Euro 1298 Euro 1298 Euro
Pflegestufe 2 1298 Euro 1612 Euro 1612 Euro
Pflegestufe 3 1612 Euro 1995 Euro 1995 Euro

Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied, ob es sich um eine Pflegebedürftigkeit mit oder ohne Demenz handelt.

Die Leistungen für die stationäre Pflege haben sich folgendermaßen geändert (Die stationäre Pflege ist in § 43 SGB XI geregelt):

Pflegestufe Stationäre Pflege für das Jahr 2016 Stationäre Pflege für das Jahr 2017 Stationäre Pflege für das Jahr 2018
Pflegestufe 1 1064 Euro 770 Euro 770 Euro
Pflegestufe 2 1330 Euro 1262 Euro 1262 Euro
Pflegestufe 3 1612 Euro 1775 Euro 1775 Euro
Härtefall 1995 Euro 2005 Euro 2005 Euro
Pflegestufe 0 mit Demenz   770 Euro 770 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz 1064 Euro 1262 Euro 1262 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz 1330 Euro 1775 Euro 1775 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz 1995 Euro 2005 Euro 2005 Euro
Härtefall 1995 Euro 2005 Euro 2005 Euro

Worum handelt es sich bei der Barleistung im Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird häufig in Form einer Barleistung ausgezahlt. Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, worum es sich hierbei handelt:

Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld beantragen anstatt der Pflegesachleistungen. Wenn der Pflegebedürftige dieses Geld erhält, muss er sicherstellen, dass seine Pflege zuhause in vollem Umfang selbstständig erfolgt, und zwar sowohl die Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung. In der Regel wird die Pflege in einem solchen Fall durch einen Angehörigen durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld auch wirklich für die Pflege einsetzt, muss hierüber regelmäßig ein Nachweis erbracht werden. Zudem finden ab und zu Überprüfungen beim Pflegebedürftigen zuhause statt. Die Überprüfung kann durch eine Pflegestation durchgeführt werden. Sollte diese feststellen, dass es eventuell Missstände gibt, kann er die pflegende Person diesbezüglich informieren und Verbesserungsvorschläge anbieten. Nach Zustimmung des Pflegebedürftigen kann auch eine Information an die Pflegekasse erfolgen.

Einmal pro Halbjahr ist eine Beratung erforderlich, wenn der zu Pflegende in die Pflegegrade 2 oder 3 eingeteilt wurde. Bei Pflegegrad 3 und 4 muss die Beratung vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich können Sie separate Leistungen von der Pflegekasse beantragen. Die Regelungen über die Beratung entfallen, wenn ein Pflegedienst tätig wird, denn in diesem Fall wird ohnehin eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung gestattet.

Grundsätzlich wird das Pflegegeld lediglich bei einer ambulanten Pflege gezahlt. Sofern der Pflegebedürftige in einem Mitgliedstaat der EU lebt, kann er auch dort das Pflegegeld beantragen. Dies gilt auch, wenn er sich in einem Vertragsstaat des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum befindet oder in der Schweiz lebt. Sofern der Pflegebedürftige sich in einem anderen Land aufhält, welches nicht unter diese Regelungen fällt, wird das Pflegegeld für maximal 6 Wochen ebenso bezahlt.

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