Tochter und Mutter sitzen mit einem Tablet auf dem Sofa

Kurz erklärt

Mit einer Generalvollmacht erlauben Sie einer Vertrauensperson, Sie in fast allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Sie gilt ab der Übergabe, braucht keinen Notar und kann über den Tod hinaus gelten. Für Arztentscheidungen, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen reicht sie nur, wenn diese ausdrücklich darin stehen (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Das Wichtigste in 4 Punkten

  • Umfassend: Die Generalvollmacht ist die weiteste Vollmacht, die es gibt. Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Dinge wie Heirat oder Testament.
  • Ohne Notar gültig: Schriftlich, mit Datum und Ihrer Unterschrift ist sie wirksam. Für Immobilien und Kredite braucht es eine Beglaubigung oder Beurkundung.
  • Gesundheit nur ausdrücklich: Wer im Pflegefall auch über Behandlung, Heim, Bettgitter oder Medikamente mitentscheiden soll, braucht diese Punkte wörtlich in der Vollmacht.
  • Kosten überschaubar: Selbst geschrieben kostet sie nichts. Beim Notar zahlen Sie je nach Vermögen etwa 47 bis 100 Euro für eine Beglaubigung oder etwa 220 bis 660 Euro für eine Beurkundung (Beispielwerte 2026, siehe Tabelle).

Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine beginnende Demenz: Oft geht es schneller als gedacht, und plötzlich muss jemand Rechnungen bezahlen, mit der Pflegekasse sprechen oder einen Vertrag unterschreiben. Ohne Vollmacht dürfen das auch Ehepartner und Kinder nicht einfach. Dann bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Eine Generalvollmacht verhindert das. Hier erfahren Sie, was hineingehört, wann Sie einen Notar brauchen, was das kostet, und Sie bekommen ein Muster zum Ausfüllen. Wie die Generalvollmacht zu Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht passt, zeigt unser Überblick über alle Vorsorgedokumente.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht, mit der Sie eine andere Person berechtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, in denen eine Vertretung rechtlich erlaubt ist. Grundlage sind die Regeln über die Stellvertretung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 ff. BGB). Sie, die Person, die die Vollmacht erteilt, heißen „Vollmachtgeber“. Die Person, die Sie vertreten darf, heißt „Bevollmächtigter“.

Wer eine Generalvollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein. Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit keinen freien Willen mehr bilden kann (§ 104 BGB). Deshalb ist der richtige Zeitpunkt für eine Generalvollmacht immer jetzt, solange Sie klar entscheiden können, und nicht erst nach der Diagnose.

Einfach erklärt

Stellen Sie sich die Generalvollmacht wie einen Generalschlüssel vor. Eine einfache Vollmacht öffnet eine Tür, zum Beispiel das Abholen eines Pakets bei der Post. Die Generalvollmacht öffnet fast alle Türen auf einmal: Konto, Behörden, Versicherungen, Verträge, Wohnung. Weil dieser Schlüssel so viel kann, geben Sie ihn nur einem Menschen, dem Sie vollständig vertrauen.

Was der Bevollmächtigte darf – und was nicht

Typische Aufgaben, die eine Generalvollmacht abdeckt:

  • Bankgeschäfte: Überweisungen, Daueraufträge, Konten verwalten (oft zusätzlich mit Bankformular, siehe unten)
  • Behörden und Sozialleistungen: Pflegegrad beantragen, Widerspruch einlegen, Rentenversicherung, Sozialamt, Finanzamt
  • Verträge abschließen und kündigen: Mietvertrag, Heimvertrag, Vertrag über eine Betreuung zu Hause, Telefon, Strom
  • Versicherungen und Krankenkasse
  • Post öffnen und beantworten, auch E-Mails und Online-Konten
  • Vertretung vor Gericht
  • Mit ausdrücklicher Nennung: Gesundheit, Aufenthalt, Unterbringung (dazu gleich mehr)

Was auch eine Generalvollmacht nicht erlaubt:

  • heiraten, sich scheiden lassen, einen Ehevertrag schließen
  • ein Testament machen (das geht nur persönlich, § 2064 BGB)
  • wählen gehen
  • als Zeuge aussagen

Gut zu wissen

Der Bevollmächtigte handelt für Sie, aber nicht nach Belieben. Er muss sich an Ihre Wünsche halten und Ihnen auf Verlangen Rechenschaft geben. Was im Einzelnen gilt, können Sie in der Vollmacht oder in einer schriftlichen Absprache festhalten.

Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht: der Unterschied

Rechtlich sind beide dasselbe Werkzeug: eine Vollmacht nach §§ 164 ff. BGB. Der Unterschied liegt im Zweck und im Inhalt. Eine Generalvollmacht ist auf umfassende Vertretung angelegt, oft auch für Zeiten, in denen Sie gesund sind, etwa bei langen Auslandsaufenthalten. Eine Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, und regelt deshalb auch Gesundheit, Pflege und Wohnen. Das Gesetz nennt sie in § 1820 BGB.

In der Praxis ist das beste Dokument für den Pflegefall eine Generalvollmacht mit Vorsorgeinhalten: umfassend für Vermögen und Behörden und ausdrücklich auch für Gesundheit und Aufenthalt. Genau so ist unser Muster aufgebaut. Alles Weitere zur reinen Vorsorgevollmacht und zum Formular des Bundesjustizministeriums lesen Sie auf unserer Seite zur Vorsorgevollmacht.

GeneralvollmachtVorsorgevollmachtBankvollmachtNotvertretung durch Ehegatten (§ 1358 BGB)
Wofür?fast alle Rechts- und GeldangelegenheitenVorsorge für den Fall der Hilfebedürftigkeitnur Konto/Depot bei einer Banknur Gesundheit im akuten Notfall
Ab wann?ab Übergabe der Urkunderechtlich ebenfalls sofort, intern vereinbart „erst im Ernstfall“ab Unterschrift bei der Bankerst wenn ein Arzt die Unfähigkeit bescheinigt
Gesundheit, Heim, Freiheitsentzug?nur wenn ausdrücklich genanntja, wenn ausdrücklich genanntneinnur Behandlung, Freiheitsentzug höchstens 6 Wochen
Dauerunbefristet, auf Wunsch über den Tod hinausunbefristet, auf Wunsch über den Tod hinausje nach Bankformularhöchstens 6 Monate
Notar nötig?nein, für Immobilien/Kredite Beglaubigung bzw. Beurkundungnein, wie Generalvollmachtnein, Unterschrift in der Filialenein, entsteht kraft Gesetz

Den Vergleich mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung finden Sie im Vorsorge-Überblick.

Warum Gesundheit und Freiheitsentzug ausdrücklich drinstehen müssen

Das ist der häufigste und folgenschwerste Fehler bei Generalvollmachten aus dem Internet. Ein Satz wie „Mein Bevollmächtigter darf mich in allen Angelegenheiten vertreten“ genügt für die heikelsten Entscheidungen nicht. Das Gesetz verlangt in § 1820 Abs. 2 BGB, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die folgenden Maßnahmen ausdrücklich umfasst:

  1. Gefährliche ärztliche Maßnahmen (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB): Einwilligung in eine Untersuchung, Behandlung oder Operation, bei der die begründete Gefahr besteht, dass Sie sterben oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleiden – und ebenso das Ablehnen oder Abbrechen einer solchen Behandlung.
  2. Freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 Abs. 1 BGB), etwa auf einer geschlossenen Station.
  3. Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Abs. 4 BGB): wenn Ihnen in einem Krankenhaus, Heim oder einer ähnlichen Einrichtung über längere Zeit oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, durch mechanische Vorrichtungen (zum Beispiel Bettgitter oder Bauchgurt), durch Medikamente oder auf andere Weise.
  4. Ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB) und die Verbringung ins Krankenhaus dafür.

Fehlen diese Punkte, darf Ihr Bevollmächtigter in diesen Fragen nicht entscheiden. Dann muss das Betreuungsgericht doch einen Betreuer bestellen, genau das, was Sie vermeiden wollten.

Wichtig

Auch mit einer korrekt formulierten Vollmacht braucht Ihr Bevollmächtigter für Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 und 5 BGB). Bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen entfällt die Genehmigung, wenn Bevollmächtigter und Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung Ihrem Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB). Eine Patientenverfügung hilft beiden, Ihren Willen zu kennen.

Generalvollmacht für Angehörige: wofür Sie sie im Pflegefall brauchen

Die meisten Menschen bevollmächtigen ihren Ehepartner, ein Kind oder beide. Im Pflegefall ist die Vollmacht für Angehörige das wichtigste Dokument im Haushalt, denn fast jeder Schritt der Organisation braucht eine Unterschrift:

  • Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen und den Termin mit dem Medizinischen Dienst begleiten (mehr dazu unter Pflegegrad beantragen)
  • Pflegegeld oder Leistungen der Verhinderungspflege beantragen, Bescheide prüfen, Widerspruch einlegen
  • mit Hausarzt, Klinik und Sozialdienst sprechen, Entlassung aus dem Krankenhaus vorbereiten
  • Hausnotruf, Hilfsmittel oder einen Umbau der Wohnung beauftragen
  • einen Vertrag über eine Betreuung zu Hause unterschreiben, zum Beispiel für eine 24-Stunden-Pflege
  • Daueraufträge für Miete und laufende Kosten einrichten
  • falls nötig: Heimplatz suchen, Heimvertrag schließen, Wohnung kündigen

Ehepartner und Kinder dürfen nicht automatisch

Viele gehen davon aus, dass Ehepartner oder Kinder im Notfall ohnehin entscheiden dürfen. Das stimmt nicht. Seit 2023 gibt es zwar das Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Es gilt aber nur für Gesundheitsfragen, nur nach ärztlicher Bescheinigung und endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt. Konto, Verträge, Behörden und Wohnung sind nicht umfasst. Kinder haben gar kein gesetzliches Vertretungsrecht für ihre Eltern.

Tipp für Ehepaare

Bevollmächtigen Sie sich nicht nur gegenseitig, sondern nennen Sie zusätzlich ein Kind oder eine andere Vertrauensperson als Ersatz. Wenn beide Partner gleichzeitig ausfallen, etwa nach einem Unfall, ist sonst niemand handlungsfähig.

Beispiel aus dem Pflegealltag

Beispiel · fiktive Personen

Herr K., 84, lebt allein in seinem Haus. Nach einem Schlaganfall liegt er im Krankenhaus und kann sich vorübergehend nicht äußern. Seine Tochter möchte, dass er nach Hause zurückkehrt und dort rund um die Uhr betreut wird.

Ohne Vollmacht: Die Tochter darf weder den Pflegegrad beantragen noch einen Betreuungsvertrag unterschreiben noch die Rechnungen ihres Vaters von seinem Konto bezahlen. Der Sozialdienst der Klinik regt beim Betreuungsgericht eine Betreuung an. Bis ein Betreuer bestellt ist, können Wochen vergehen. In dieser Zeit ist die Rückkehr nach Hause kaum zu organisieren.

Mit Generalvollmacht (inkl. Gesundheit und Aufenthalt): Die Tochter spricht mit den Ärzten, beantragt den Pflegegrad, richtet das Zimmer für die Betreuungskraft ein und unterschreibt den Vertrag für die Betreuung zu Hause. Herr K. kann direkt nach der Entlassung in sein Haus zurück.

Aus vielen Gesprächen mit Familien wissen wir: Die Frage nach der Vollmacht kommt fast immer zu spät, meist am Krankenbett. Je früher sie geklärt ist, desto ruhiger lässt sich alles Weitere planen.

Tochter und Vater besprechen Vorsorgeunterlagen am Küchentisch
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Generalvollmacht ohne Notar: gültig?

Ja. Eine Generalvollmacht braucht keine bestimmte Form, auch dann nicht, wenn das Geschäft, für das sie genutzt wird, eine Form verlangt (§ 167 Abs. 2 BGB). Eine selbst geschriebene oder auf einem Vordruck ausgefüllte Generalvollmacht mit Ort, Datum und Ihrer eigenhändigen Unterschrift ist wirksam.

Trotzdem gilt: Schreiben Sie sie immer schriftlich. Für die Gesundheitsentscheidungen schreibt das Gesetz die Schriftform vor (§ 1820 Abs. 2 BGB), und ohne Urkunde kann Ihr Bevollmächtigter gegenüber Bank, Behörde oder Klinik nichts nachweisen.

Welche Form für welches Geschäft?

Für einige Geschäfte reicht die einfache Unterschrift nicht, weil Ämter oder Gesetze einen Nachweis in bestimmter Form verlangen:

GeschäftWas die Vollmacht brauchtGrundlage
Alltag, Behörden, Pflegekasse, VerträgeSchriftform mit Unterschrift genügt§ 167 Abs. 2 BGB
Gesundheit, Unterbringung, freiheitsentziehende MaßnahmenSchriftform + ausdrückliche Nennung§ 1820 Abs. 2 BGB
Immobilie verkaufen, belasten, Grundbuchöffentliche Beglaubigung (Notar) genügt§ 29 GBO
Verbraucherkredit aufnehmenVollmacht muss alle Kreditangaben enthalten – außer sie ist notariell beurkundet§ 492 Abs. 4 BGB
Bankgeschäftegesetzlich keine Form, Banken verlangen oft eigene Formulare oder BeglaubigungPraxis der Banken

Wenn zu Ihrem Vermögen eine Immobilie gehört, lassen Sie Ihre Unterschrift deshalb mindestens beglaubigen. Ein verbreiteter Irrtum ist, dafür sei eine Beurkundung zwingend: Für das Grundbuch genügt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.

Beglaubigung oder Beurkundung? Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Den Text prüft er nicht. Bei der Beurkundung formuliert der Notar die Vollmacht mit Ihnen, belehrt Sie über die Folgen und vermerkt seinen Eindruck von Ihrer Geschäftsfähigkeit. Das macht die Vollmacht später schwerer angreifbar, etwa wenn Angehörige streiten.

Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde

Günstiger geht es bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Sie darf Unterschriften unter Vollmachten öffentlich beglaubigen, wenn die Vollmacht dazu dient, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden. Die Gebühr beträgt 10 Euro (§ 7 Abs. 4 BtOG; die Länder können abweichende Gebühren festlegen).

Achtung, Unterschied zum Notar

Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde endet mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 7 Abs. 1 BtOG). Soll Ihre Vollmacht auch nach dem Tod für Grundbuch oder Bank in beglaubigter Form nutzbar sein, gehen Sie besser zum Notar.

Was kostet eine Generalvollmacht beim Notar?

Notare rechnen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab. Alle Notare in Deutschland verlangen für dieselbe Leistung dieselbe Gebühr. Die Höhe hängt vom Geschäftswert ab. Bei einer umfassenden Vollmacht bestimmt der Notar ihn nach billigem Ermessen und berücksichtigt den Umfang der Vollmacht und Ihr Vermögen. Er darf höchstens die Hälfte Ihres Vermögens betragen (§ 98 Abs. 3 GNotKG), höchstens aber 1 Million Euro (§ 98 Abs. 4 GNotKG).

  • Beurkundung: 1,0-Gebühr nach Tabelle B, mindestens 60 Euro (KV-Nr. 21200 GNotKG)
  • Beglaubigung der Unterschrift: 0,2-Gebühr, mindestens 20 Euro, höchstens 70 Euro (KV-Nr. 25100 GNotKG)
  • Auslagen: Pauschale für Post und Telekommunikation, 20 % der Gebühr, höchstens 20 Euro (KV-Nr. 32005), dazu Schreibauslagen für Abschriften
  • Umsatzsteuer: 19 % auf Gebühr und Auslagen (KV-Nr. 32014)

Notarkosten 2026 – Beispielrechnung · Geschäftswert = Hälfte des Vermögens (Obergrenze)

Ihr VermögenGeschäftswertBeglaubigung inkl. Auslagen + UStBeurkundung inkl. Auslagen + USt
100.000 €50.000 €ca. 47 €ca. 220 €
200.000 €100.000 €ca. 78 €ca. 349 €
500.000 €250.000 €ca. 100 € (Höchstgebühr)ca. 660 €

Dazu kommt, wenn gewünscht, die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (siehe unten).

So rechnet der Notar – Beispiel mit 200.000 Euro Vermögen

Beispielrechnung, fiktive Werte

Frau M. besitzt eine Eigentumswohnung im Wert von 160.000 Euro und 40.000 Euro Erspartes, zusammen 200.000 Euro. Sie lässt eine umfassende Generalvollmacht mit Vorsorgeinhalten beurkunden.

PostenBetrag
Geschäftswert: höchstens die Hälfte des Vermögens (§ 98 Abs. 3 GNotKG)100.000,00 €
1,0-Gebühr nach Tabelle B (KV 21200)273,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale, 20 %, höchstens 20 € (KV 32005)20,00 €
Zwischensumme293,00 €
19 % Umsatzsteuer (KV 32014)55,67 €
Gesamt348,67 €

Ließe Frau M. nur ihre Unterschrift beglaubigen, wären es 0,2 × 273 Euro = 54,60 Euro, plus 10,92 Euro Auslagen und 12,45 Euro Umsatzsteuer, zusammen 77,97 Euro.

Gut zu wissen

Der Geschäftswert „Hälfte des Vermögens“ ist eine Obergrenze. Ist die Vollmacht eingeschränkt, kann er niedriger sein. Lässt sich das Vermögen nicht schätzen, gilt ein Wert von 5.000 Euro (§ 98 Abs. 3 Satz 3 GNotKG). Lassen Sie sich vorab einen Kostenvoranschlag geben. Entwirft der Notar die Vollmacht und beglaubigt dann nur die Unterschrift, fällt eine Entwurfsgebühr an, die in der Regel ähnlich hoch ist wie die Beurkundung.

Generalvollmacht über den Tod hinaus

Eine Vollmacht endet nicht automatisch mit dem Tod. Wann sie erlischt, richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Bevollmächtigten (§ 168 BGB). Ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers (§ 672 BGB). Damit es keinen Zweifel gibt, schreiben Sie ausdrücklich hinein: „Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus.“

Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden:

  • Transmortale Vollmacht: gilt schon zu Lebzeiten und wirkt nach dem Tod weiter. Das ist die übliche Generalvollmacht mit Tod-Klausel.
  • Postmortale Vollmacht: wird erst mit dem Tod wirksam, zum Beispiel für die Abwicklung des Nachlasses.

Wofür die Fortgeltung nützt: Bis die Erben einen Erbschein haben, vergehen oft Wochen oder Monate. In dieser Zeit kann der Bevollmächtigte die Bestattung bezahlen, Miete und laufende Rechnungen begleichen, die Betreuung zu Hause abmelden, die Wohnung kündigen und Verträge beenden.

Was die Vollmacht nach dem Tod nicht kann:

  • Sie regelt nicht, wer erbt. Dafür brauchen Sie ein Testament.
  • Der Bevollmächtigte handelt ab dem Tod für die Erben. Er muss ihnen Rechenschaft geben.
  • Jeder Erbe kann die Vollmacht widerrufen.
  • Eine nur von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift verliert mit dem Tod ihre Beglaubigungswirkung (§ 7 Abs. 1 BtOG).

Generalvollmacht und Bank

Ob eine Bank Ihre Generalvollmacht akzeptiert, ist in der Praxis nicht sicher. Viele Banken prüfen privatschriftliche Vollmachten genau, verlangen das Original, eine Beglaubigung oder ihr eigenes Formular. Die sicherste Lösung:

  1. Erteilen Sie bei jeder Bank, bei der Sie ein Konto oder Depot haben, zusätzlich eine Konto- und Depotvollmacht auf dem Bankformular, am besten gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten in der Filiale.
  2. Achten Sie darauf, dass auch diese Bankvollmacht über den Tod hinaus gilt.
  3. Lassen Sie die Generalvollmacht beglaubigen, wenn Sie bei mehreren Banken oder Direktbanken Konten haben.

Vorlage: Was in eine Generalvollmacht gehört

Nutzen Sie diese Checkliste, egal ob Sie unser Muster, das Formular des Bundesjustizministeriums oder einen eigenen Text verwenden.

  • Ihre Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift
  • Bevollmächtigte(r): vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon
  • Ersatzbevollmächtigte(r) für den Fall, dass die erste Person ausfällt
  • Bei mehreren Personen: Darf jede allein handeln oder nur gemeinsam?
  • Vermögen: Konten, Depots, Immobilien, Verträge, Steuern, Erbschaften
  • Behörden und Sozialleistungen: Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Sozialamt
  • Gesundheit ausdrücklich: Einwilligung, Ablehnung und Abbruch auch bei Lebensgefahr (§ 1829 BGB), Entbindung von der Schweigepflicht
  • Aufenthalt und Freiheit ausdrücklich: Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, ärztliche Zwangsmaßnahmen (§§ 1831, 1832 BGB)
  • Wohnung, Heim, Betreuung zu Hause: Mietvertrag, Heimvertrag, Dienstleistungsverträge
  • Post und digitale Konten
  • Grenzen: Schenkungen begrenzen, Insichgeschäfte (§ 181 BGB) erlauben oder nicht, Untervollmacht ja oder nein
  • Geltung über den Tod hinaus ja oder nein
  • Betreuungsverfügung: Wer soll Betreuer werden, falls doch einer nötig ist?
  • Ort, Datum, Unterschrift – bei Immobilien beglaubigen lassen

Kostenloses Generalvollmacht-Muster (Vordruck)

Unser Muster verbindet eine umfassende Generalvollmacht mit allen Vorsorgeinhalten, die für den Pflegefall wichtig sind. Die Gesundheits- und Freiheitsklauseln sind so formuliert, wie § 1820 Abs. 2 BGB es verlangt. Optionen wählen Sie per Ankreuzen.

Generalvollmacht-Muster als PDF Als Word-Datei (.docx)

Bitte beachten: Formulierungsvorschlag ohne Gewähr

Das Muster ist eine Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie es an Ihre Lage an. Bei größerem Vermögen, Immobilien, Unternehmen oder Familien mit Konfliktpotenzial lassen Sie sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten. Kostenlose Beratung zu Vorsorgevollmachten bieten auch die Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine.

GENERALVOLLMACHT
mit Vorsorgevollmacht für Gesundheit und Aufenthalt

1. Vollmachtgeber/in
Name, Vorname: [Name, Vorname]
Geburtsdatum, Geburtsort: [Geburtsdatum, Geburtsort]
Anschrift: [Anschrift]

2. Bevollmächtigte Person(en)
a) Name, Vorname: [Name, Vorname]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Anschrift: [Anschrift] Telefon: [Telefon]

b) Ersatzbevollmächtigte Person (nur falls a) verhindert ist oder ausfällt):
Name, Vorname: [Name, Vorname]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Anschrift: [Anschrift] Telefon: [Telefon]

Bei mehreren Bevollmächtigten gilt:
☐ Jede Person darf mich allein vertreten.
☐ Die Personen dürfen mich nur gemeinsam vertreten.

3. Umfang der Vollmacht
Ich bevollmächtige die oben genannte(n) Person(en), mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, in denen eine Vertretung gesetzlich zulässig ist. Die Vollmacht ist eine Generalvollmacht. Sie dient auch dazu, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden. Sie bleibt in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig werde.

Die folgenden Bereiche sind ausdrücklich umfasst. Die Aufzählung dient der Verdeutlichung und schränkt die Vollmacht nicht ein.

3.1 Vermögen
Mein gesamtes Vermögen verwalten; über Vermögensgegenstände verfügen; Zahlungen und Wertgegenstände annehmen und leisten; Konten und Depots führen, eröffnen und auflösen; Verträge jeder Art schließen, ändern und kündigen; Verbindlichkeiten eingehen; Grundstücke und Rechte an Grundstücken erwerben, veräußern und belasten; Erbschaften annehmen oder ausschlagen; Steuerangelegenheiten erledigen.

3.2 Behörden, Versicherungen, Sozialleistungen
Mich gegenüber Behörden, Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten, insbesondere gegenüber Pflegekasse und Krankenkasse; Anträge stellen, Leistungen beantragen, Widerspruch einlegen und Klage erheben; Prozesshandlungen aller Art vornehmen.

3.3 Wohnung, Pflege und Betreuung
Meinen Aufenthalt bestimmen; meinen Mietvertrag oder meine Wohnungsangelegenheiten regeln, die Wohnung kündigen und auflösen; Heimverträge und Verträge über Pflege- und Betreuungsleistungen zu Hause abschließen, ändern und kündigen.

3.4 Gesundheit
In alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, insbesondere in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, die Einwilligung verweigern oder widerrufen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme oder ihres Unterbleibens oder Abbruchs sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB).
Krankenunterlagen einsehen und Auskünfte einholen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärztinnen, Ärzte und sonstigen Gesundheitsberufe gegenüber der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht.

3.5 Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen
Die bevollmächtigte Person darf ausdrücklich

  • über meine freiheitsentziehende Unterbringung entscheiden (§ 1831 Abs. 1 BGB),
  • in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen, durch die mir in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird, zum Beispiel durch Bettgitter, Gurte oder Medikamente (§ 1831 Abs. 4 BGB),
  • in ärztliche Zwangsmaßnahmen und meine Verbringung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt dafür einwilligen (§ 1832 BGB).

Mir ist bekannt, dass hierfür zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist.

3.6 Post und Kommunikation
Meine Post und elektronische Post entgegennehmen, öffnen und beantworten; über Telekommunikation und meine digitalen Konten und Daten verfügen, auch über Zugangsdaten.

4. Grenzen und Sonderregeln (bitte ankreuzen)

Insichgeschäfte (§ 181 BGB):
☐ Die bevollmächtigte Person darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter mit mir abschließen.
☐ Das ist nicht erlaubt.

Untervollmacht:
☐ Die bevollmächtigte Person darf für einzelne Angelegenheiten Untervollmacht erteilen (nicht für die Bereiche 3.4 und 3.5).
☐ Untervollmacht ist nicht erlaubt.

Schenkungen:
☐ Schenkungen aus meinem Vermögen sind nur als übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstag, Weihnachten) in dem Umfang erlaubt, wie ich sie selbst gemacht habe.
☐ Darüber hinaus sind Schenkungen bis zu [Betrag] Euro je Jahr und beschenkter Person erlaubt.

5. Geltung
Die Vollmacht gilt ab Übergabe dieser Urkunde an die bevollmächtigte Person. Dritte können sich auf die Vollmacht verlassen, ohne prüfen zu müssen, ob ich selbst noch handeln kann.
Im Verhältnis zwischen uns gilt: Die bevollmächtigte Person soll von der Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder sie darum bitte. Sie handelt nach meinen Wünschen und gibt mir oder einer von mir benannten Person auf Verlangen Rechenschaft.

Über den Tod hinaus:
☐ Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus.
☐ Die Vollmacht erlischt mit meinem Tod.

6. Betreuungsverfügung
Falls trotz dieser Vollmacht eine rechtliche Betreuung nötig wird, wünsche ich, dass die oben genannte bevollmächtigte Person (ersatzweise die Ersatzperson) zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt wird.

7. Widerruf und Registrierung
Ich kann diese Vollmacht jederzeit widerrufen. Im Fall des Widerrufs ist mir die Urkunde zurückzugeben.
☐ Ich lasse diese Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.

8. Unterschriften

[Ort], den [Datum]
Ort, Datum

[Unterschrift]
Unterschrift Vollmachtgeber/in

Ich habe von der Vollmacht Kenntnis genommen (empfohlen, keine Wirksamkeitsvoraussetzung):

[Unterschrift]
Unterschrift bevollmächtigte Person

[Unterschrift]
Unterschrift Ersatzbevollmächtigte Person

Beglaubigung (bei Immobilien empfohlen): durch Notar oder Betreuungsbehörde.

Was Sie nach dem Ausfüllen tun sollten: Das Original geben Sie Ihrem Bevollmächtigten oder bewahren es an einem Ort auf, den er kennt und erreicht. Eine Kopie reicht im Ernstfall meist nicht, denn wer die Vollmacht nutzt, muss in der Regel das Original vorlegen (§ 172 BGB).

Schritt für Schritt zur Generalvollmacht

  1. Vertrauensperson wählen und mit ihr sprechen. Fragen Sie, ob sie die Aufgabe übernehmen will, und besprechen Sie Ihre Wünsche zu Pflege, Wohnen und Geld.
  2. Ersatzperson bestimmen. Für den Fall, dass die erste Person ausfällt.
  3. Muster ausfüllen und Optionen ankreuzen (Schenkungen, § 181, Tod, Untervollmacht).
  4. Unterschreiben, mit Ort und Datum. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ein ärztliches Attest vom selben Tag beilegen.
  5. Beglaubigen lassen, wenn eine Immobilie, ein Unternehmen oder Konten bei mehreren Banken betroffen sind.
  6. Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Betreuungsgerichte fragen dort nach, bevor sie einen Betreuer bestellen. Die Registrierung kostet online per Lastschrift einmalig 24,00 Euro, per Post 27,00 bis 29,50 Euro, jede weitere Vertrauensperson 3,50 bzw. 4,00 Euro (Stand: 01.10.2026). Änderungen und Löschungen sind gebührenfrei.
  7. Original sicher aufbewahren und alle zwei bis drei Jahre prüfen, ob die Vollmacht noch passt.

Schutz vor Missbrauch

Eine Generalvollmacht gibt viel Macht. Die meisten Bevollmächtigten gehen verantwortungsvoll damit um. Damit das auch so bleibt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Außen- und Innenverhältnis trennen: Gegenüber Bank, Arzt und Behörde gilt die Vollmacht sofort und ohne Bedingung. Intern vereinbaren Sie, dass sie erst genutzt wird, wenn Sie es nicht mehr selbst können. So bleibt die Vollmacht im Ernstfall praxistauglich.
  • Keine Bedingung in die Vollmacht schreiben. Ein Satz wie „gilt erst, wenn ich dement bin“ klingt sicher, macht die Vollmacht aber oft unbrauchbar: Die Bank kann nicht prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, und verlangt ein Gutachten.
  • Zwei Personen gemeinsam bevollmächtigen – für große Entscheidungen, etwa den Verkauf des Hauses. Für den Alltag ist Einzelvertretung praktischer.
  • Schenkungen begrenzen und Insichgeschäfte (§ 181 BGB) nur erlauben, wenn es dafür einen Grund gibt, etwa weil Ihr Ehepartner Mitkontoinhaber ist.
  • Rechenschaft vereinbaren: zum Beispiel eine jährliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben an ein anderes Familienmitglied.
  • Kontrollbetreuer: Wenn Sie selbst nicht mehr handeln können und es konkrete Hinweise gibt, dass der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB). Jeder kann das beim Betreuungsgericht anregen.

Widerruf und Änderung

Sie können Ihre Generalvollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind (§ 168 BGB). Der Widerruf ist an keine Form gebunden, sollte aber schriftlich erfolgen. Ganz wichtig: Fordern Sie das Original zurück. Solange der Bevollmächtigte die Urkunde vorlegen kann, dürfen Dritte, die vom Widerruf nichts wissen, sich weiter darauf verlassen (§ 172 Abs. 2 BGB). Informieren Sie außerdem Ihre Banken, gegebenenfalls den Notar und lassen Sie den Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister ändern oder löschen.

Wollen Sie nur etwas ändern, etwa die Ersatzperson, erstellen Sie am besten eine neue Vollmacht und lassen die alte zurückgeben.

5 Irrtümer zur Generalvollmacht

  1. „Mein Ehepartner darf das sowieso.“ Nein. Das Notvertretungsrecht gilt nur für Gesundheit und höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB).
  2. „Für Immobilien muss die Vollmacht beurkundet werden.“ Nein. Für das Grundbuch genügt eine notariell beglaubigte Unterschrift (§ 29 GBO). Eine Beurkundung ist nur bei Verbraucherkrediten ein Vorteil (§ 492 Abs. 4 BGB).
  3. „In allen Angelegenheiten“ deckt auch Arztentscheidungen ab. Nein. Gefährliche Eingriffe, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen müssen ausdrücklich drinstehen (§ 1820 Abs. 2 BGB).
  4. „Die Bank muss meine Vollmacht akzeptieren.“ Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Eine zusätzliche Bankvollmacht erspart Ärger.
  5. „Eine Kopie reicht.“ Meist nicht. Wer die Vollmacht nutzt, braucht das Original oder eine notarielle Ausfertigung.

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Hinweis: keine Rechtsberatung

Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich an einen Notar, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Betreuungsbehörde bzw. einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe. Rechtsstand: BGB in der Fassung seit der Betreuungsrechtsreform vom 01.01.2023, GNotKG und Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters Stand November 2026.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  1. § 167 BGB: Erteilung der Vollmacht, formfrei (Gesetze im Internet)
  2. § 168 BGB: Erlöschen und Widerruf der Vollmacht (Gesetze im Internet)
  3. § 672 BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (Gesetze im Internet)
  4. § 172 BGB: Vollmachtsurkunde (Gesetze im Internet)
  5. § 181 BGB: Insichgeschäft (Gesetze im Internet)
  6. § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit (Gesetze im Internet)
  7. § 129 BGB: Öffentliche Beglaubigung (Gesetze im Internet)
  8. § 1358 BGB: Notvertretungsrecht für Ehegatten (Gesetze im Internet)
  9. § 1814 BGB: Vorrang der Vollmacht vor der Betreuung (Gesetze im Internet)
  10. § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht, Schriftform und ausdrückliche Nennung, Kontrollbetreuer (Gesetze im Internet)
  11. § 1827 BGB: Patientenverfügung (Gesetze im Internet)
  12. § 1829 BGB: Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen (Gesetze im Internet)
  13. § 1831 BGB: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen (Gesetze im Internet)
  14. § 1832 BGB: Ärztliche Zwangsmaßnahmen (Gesetze im Internet)
  15. § 2064 BGB: Testament nur persönlich (Gesetze im Internet)
  16. § 311b BGB: Verträge über Grundstücke (Gesetze im Internet)
  17. § 492 BGB: Schriftform, Vertragsinhalt bei Verbraucherdarlehen (Gesetze im Internet)
  18. § 29 GBO: Nachweis der Eintragungsunterlagen (Gesetze im Internet)
  19. § 7 BtOG: Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (Gesetze im Internet)
  20. § 98 GNotKG: Geschäftswert bei Vollmachten (Gesetze im Internet)
  21. § 34 GNotKG (Gesetze im Internet) und Anlage 2 (Tabelle B)
  22. GNotKG, Anlage 1: Kostenverzeichnis (KV 21200, 25100, 32005, 32014) (Gesetze im Internet)
  23. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Kosten der Registrierung (Stand 01.10.2026)
  24. Bundesministerium der Justiz: Formular Vorsorgevollmacht (Stand 15.01.2023)
  25. Bundesministerium der Justiz: Broschüre Betreuungsrecht (Stand 01.07.2025)
Über uns

Ein Familienbetrieb
aus Osnabrück.
Seit 2009.

Wir sind ein kleines, inhabergeführtes Team. Kein Franchise, kein Callcenter — bei jedem Anruf hebt jemand ab, der Sie kennt.

Seit 2009 · über 4.000 Vermittlungen

Zuhause bleiben.
Liebevoll begleitet.

Wir vermitteln seit über 17 Jahren qualifizierte Pflegekräfte aus Osteuropa für die 24-Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause — legal, verlässlich und mit persönlicher Begleitung durch unser ganzes Team.

André Hehemann, Geschäftsführer

André Hehemann

Geschäftsführung
0541 939334 90
Oskar Majzner, Geschäftsführer

Oskar Majzner

Gründer
0541 939334 90
Bogumiła Majzner, Kundenbetreuung

Bogumiła Majzner

Kundenbetreuung
0541 939334 95
Kerstin Land, Kundenberatung

Kerstin Land

Kundenbetreuung
0541 939334 91
Katarzyna Pawelczyk, Kundenbetreuung

Katarzyna Pawelczyk

Kundenbetreuung
0541 939334 92
FAQ

Häufige Fragen.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht berechtigt eine Vertrauensperson, Sie in fast allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten: Bank, Behörden, Verträge, Versicherungen. Ausgenommen sind höchstpersönliche Dinge wie Heirat, Testament oder Wahlrecht. Gesundheitsentscheidungen deckt sie nur ab, wenn sie ausdrücklich darin stehen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht?

Beide sind Vollmachten nach §§ 164 ff. BGB. Die Generalvollmacht ist auf umfassende Vertretung angelegt, auch im gesunden Alltag. Die Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können, und regelt auch Gesundheit und Wohnen. Für den Pflegefall empfiehlt sich eine Generalvollmacht mit diesen Vorsorgeinhalten.

Ist eine Generalvollmacht ohne Notar gültig?

Ja. Eine schriftliche Generalvollmacht mit Datum und Ihrer Unterschrift ist ohne Notar wirksam (§ 167 Abs. 2 BGB). Für Grundstücksgeschäfte brauchen Sie aber eine beglaubigte Unterschrift, für Verbraucherkredite ist eine Beurkundung sinnvoll. Banken verlangen oft eigene Formulare.

Was kostet eine Generalvollmacht beim Notar?

Das hängt vom Vermögen ab. Der Geschäftswert beträgt höchstens die Hälfte des Vermögens (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Bei 200.000 Euro Vermögen kostet eine Beurkundung rund 349 Euro, eine Beglaubigung rund 78 Euro, jeweils inklusive Auslagen und 19 % Umsatzsteuer. Die Betreuungsbehörde beglaubigt für 10 Euro.

Gilt eine Generalvollmacht über den Tod hinaus?

Ja, wenn Sie das ausdrücklich hineinschreiben. Dann kann Ihr Bevollmächtigter zum Beispiel Bestattung, Miete und Rechnungen bezahlen, bis die Erben einen Erbschein haben. Ab dem Tod handelt er für die Erben, die die Vollmacht jederzeit widerrufen können. Wer erbt, regelt die Vollmacht nicht.

Wo bekomme ich eine Generalvollmacht-Vorlage als PDF?

Auf dieser Seite können Sie unser kostenloses Muster als PDF herunterladen (auch als Word-Datei), ohne Anmeldung. Es enthält die nach § 1820 BGB nötigen Klauseln für Gesundheit und Freiheitsentzug. Alternativ bietet das Bundesjustizministerium ein Formular für die Vorsorgevollmacht an.

Wann wird eine Generalvollmacht wirksam?

Gegenüber Dritten mit der Übergabe der Urkunde an den Bevollmächtigten. Wollen Sie, dass sie erst im Ernstfall genutzt wird, vereinbaren Sie das intern mit Ihrem Bevollmächtigten, schreiben aber keine Bedingung in die Vollmacht selbst. Sonst lehnen Banken und Behörden sie häufig ab.

Darf ein Bevollmächtigter mit der Generalvollmacht in ein Heim einweisen?

Er darf einen Heimvertrag schließen und Ihren Aufenthalt bestimmen, wenn die Vollmacht das umfasst. Für eine Unterbringung mit Freiheitsentzug, etwa eine geschlossene Station, oder für Bettgitter und Gurte muss die Vollmacht das ausdrücklich nennen, und das Betreuungsgericht muss zustimmen (§§ 1820, 1831 BGB).

Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja. Sie legen fest, ob jede allein handeln darf oder nur alle gemeinsam. Einzelvertretung ist im Alltag praktischer, gemeinsame Vertretung schützt besser bei großen Entscheidungen. Nennen Sie zusätzlich eine Ersatzperson, falls die erste ausfällt.

Wie widerrufe ich eine Generalvollmacht?

Erklären Sie den Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten, am besten schriftlich, und fordern Sie das Original zurück. Informieren Sie Banken und andere Stellen, denen die Vollmacht vorliegt, und ändern Sie den Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister. Solange der Bevollmächtigte das Original hat, ist ein Missbrauch möglich.

Was passiert ohne Generalvollmacht?

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch ein Berufsbetreuer. Das Verfahren dauert oft Wochen. Eine Vollmacht hat Vorrang vor der Betreuung (§ 1814 Abs. 3 BGB).

Brauche ich neben der Generalvollmacht noch eine Patientenverfügung?

Ja, das ist sinnvoll. Die Vollmacht legt fest, wer für Sie entscheidet. Die Patientenverfügung legt fest, was medizinisch gewollt ist, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen. Ihr Bevollmächtigter muss sie beachten (§ 1827 BGB). Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Patientenverfügung.

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Kerstin Land und das Team in Osnabrück helfen beim Pflegegrad, bei den Kassenleistungen und bei der Frage, ob eine Betreuungskraft im Haus passt. Vorab: Häufige Fragen · Unser Team.

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